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PublikationWenn der Finanzminister sich die virtuellen Hände reibt- Zur Umsatzsteuerpflicht von "im" Internet erbrachten LeistungenAutor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles und cand. jur. Boris Börsch, Münster InhaltZunehmende kommerzielle
Nutzung des Internets
Zunehmende kommerzielle Nutzung des InternetsDas Internet wächst rasend und wird fortschreitend kommerziell genutzt. Es gewinnt zunehmend als Markt für Waren und Dienstleistungen an wirtschaftlicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, an welchen der im Internet oder in Verbindung mit dem Internet erbrachten Leistungen der deutsche Staat in Form der Umsatzsteuer "mitverdient". Auf eine grundsätzliche Anfrage des Autors hinsichtlich der umsatzsteuerliche Behandlung von Internet-Dienstleistungen antwortet das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 14.05.1998: "Nach § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes gelten auch für Umsätze, bei denen sich der Unternehmer des Internets bedient, sei es z.B. in der Form, daß der Unternehmer seine Waren im Internet anbietet, der Kunde diese bestellt und der Unternehmer die Waren dem Kunden auf herkömmlichen Weg zuschickt, oder daß der Unternehmer digitalisierte Dienstleistungen im Internet anbietet, die der Kunde sich gegen Entgelt auf seinen PC herunterladen kann. Das Internet ist insoweit nur ein bestimmter Vertriebsweg." Grenzüberschreitende Leistung und InlandssteuerpflichtDa über das Internet jedoch Lieferungen und Leistungen grenzüberschreitend angeboten und erbracht werden und nur Leistungen im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, sollen die folgenden beiden Tabellen Aufschluß darüber geben, wann und welche Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Maßgeblich hierfür sind vor allem die Vorschriften § 1 Abs. 1 UStG, § 3a UStG, und die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 01.01.1997 eingefügten Vorschriften § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStDV. Für die Beurteilung, ob Internet-Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist zwischen Telekommunikations- und Teledienstleistungen zu unterscheiden. TelekommunikationsleistungenTelekommunikation ist gemäß § 3 Nr.16 TKG der technische Vorgang des "Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeder Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern und Tönen mittels Telekommunikationsanlagen". Der Begriff der Telekommunikationsleistung wird dann in § 3 Nr.18 TDG als das "gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte" definiert. Diese Begriffsbestimmungen sind auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgeblich. Der Begriff der Telekommunikationsleistung umfaßt daher lediglich den technischen Teil der Übertragung, nicht jedoch den übertragenen Inhalt bzw. das Übertragungsobjekt. Mithin stellt vor allem die technische Ermöglichung der Nutzung und des Zugangs zum Internet (Internet- bzw. Access-Provider) eine Telekommunikationsleistung dar. Ob diese Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
TeledienstleistungenDer Begriff der Teledienstleitungen bezieht sich hingegen auf den mittels der Telekommunikation übertragenen Inhalt, also auf das Übertragungsobjekt. Er umfaßt vor allem
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