2010.07 - US-Markteinstieg Gesellschaftsform Drucken

UPDATE - US-MARKTEINSTIEG IN DEN 2010ern

Die Marktzeichen scheinen günstig zu stehen: das Interesse deutschsprachiger Unternehmer nach den USA, speziell nach Kalifornien, zu schauen, um dort neue Geschäftsfelder „zu erobern" wächst wieder stetig. In einer mehrteiligen Serie schildert Dennis F. Fredricks Attorney at Law, Los Angeles „the dos and don´ts" auf, die aus unternehmerischer Sicht beim US-Markteinstieg zu beachten sind.

Autor: Dennis F. Fredricks, Esq. Los Angeles *

Inhalt

1. Einleitung: Der US-Markt im 2011er-Ausblick - „Be local"
2. Das richtige Produkt zur richtigen Zeit
3. Strukturierung der optimalen Gesellschaftsform
4. Der Name der Gesellschaft
5. Registrierung von Geistigem Eigentum
6. Visa und Green Cards
7. Finanzierung
8. Verträge vor Ort
9. Local Partners
10. Professionelle Beratung vor Ort
11. Chancen verbessern: Die größten Fehler beim Markteinstieg vermeiden - Fazit

3. Teil: Strukturierung der optimalen Gesellschaftsform.

Strukturierung der optimalen Gesellschaftsform

Soll die lokale Präsenz in Form einer Corporation oder einer Limited Liability Company gegründet werden? Nach dem Recht von Kalifornien, Delaware, Nevada oder New York? Als Tochterfirma eines europäischen Unternehmens oder gehalten von einer Privatperson?

- Gesellschaftsrecht überarbeitet: Kalifornien schafft Anreize für Unternehmer

Viele Faktoren müssen bedacht werden, um die individuell optimalen Antworten auf diese Fragen zu finden. Viele Jahre lang stand die Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware ganz oben auf der Liste unserer Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Seitdem die anderen amerikanischen Bundesstaaten vor Jahren ihr Gesellschaftsrecht und ihre Anreize modernisiert haben, hat Delaware viele Vorteile gegenüber anderen Staaten verloren.

- Weitere Faktoren: Steuern- und Visa-Fragen

Steuerliche Erwägungen können den Ausschlag für eine Entscheidung für eine Corporation oder eine Limited Liability Company geben. Visa-Faktoren können bestimmen, ob die Gesellschaft als Tochterfirma einer europäischen Gesellschaft oder besser als Eigentum einer Privatperson strukturiert werden soll.

4. Teil: Der Name der Gesellschaft

* Dennis F. Fredricks ist geschäftsführender Anwalt der Kanzlei Fredricks & von der Horst in Los Angeles, Kalifornien. Er ist in den Bundesstaaten Kalifornien und Ohio als Anwalt zugelassen und auf nationales und internationales Wirtschaftsrecht spezialisiert. Er vertritt zahlreiche deutsche, österreichische, und schweizerische Unternehmen in den westlichen USA. Er ist der Vertrauensanwalt des deutschen und österreichischen Konsulats und der österreichischen Handelskommission sowie Berater sechs weiterer Konsulate und mehrerer Handelskommissionen und Handelskammern. Seit 2003 organisiert er aktuelle Rechtsseminare für Mitglieder der europäischen diplomatischen Gesandtschaften in Los Angeles. Außerdem hat Dennis F. Fredricks seit 1989 mehr als 90 Rechtsreferendare aus Deutschland und Österreich ausgebildet und ist Träger des Bundesverdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland.

 
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