| 2003.11 - Deep, deeper, am deepesten - Zur wettbewerbs- und urheberrechtlichen Zulässigkeit von Deep Links |
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Deep, deeper, am deepesten - Zur wettbewerbs- und urheberrechtlichen Zulässigkeit von Deep Links Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles Inhalt 1. Deep-link-Entscheidung des BGH 2. Keine öffentliche Zugänglichmachung 3. Keine Vervielfältigung 4. Kein Eingriff in Datenbankherstellerrecht 5. Weder Leistungsübernahme noch Irreführung 6. Keine Unlauterkeit 7. Fazit 1. Deep-Link-Entscheidung des BGH Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks als solches weder urheberrechtlich noch wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung einer Datei mit einer anderen. Das gilt auch für Deep-Links.
Es liegt kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vor. Denn durch das Setzen des Links auf eine öffentlich zugängliche Seite wird dem Nutzer lediglich ein bereits eröffneter Zugang erleichtert.
Der Link selbst ist auch noch keine Vervielfältigung der anderen Datei. Die geschieht erst mit dem Anklicken des Links und dem anschließenden Öffnen der Seite beim Nutzer.
Der Link selbst verletzt auch nicht das mögliche Datenbankherstellerrecht desjenigen, dessen Seite angelinkt wird. Durch das Setzen des Links wird noch nicht auf den Inhalt oder die Struktur einer Datenbank zugegriffen.
Wettbewerbsrechtlich liegt keine Leistungsübernahme vor, sondern nur eine Zugangserleichterung. Wenn die Quelle als fremd erkennbar ist, scheidet eine Irreführung der Nutzer aus.
Die Umgehung der Startseite durch Deep-Links ist auch nicht unlauter. Die Möglichkeit auf eine Seite zu linken, die "unterhalb" der Startseite bzw. der Homepage liegt, so dass der Nutzer ohne diese Seiten betrachten zu müssen sofort zu der "unteren" Seite gelangt, liegt in der technischen Natur der Hypertextstruktur: Von jeder Seite kann auf eine Web-Site interne oder externe Seite gelinkt werden. Wer diese Funktion nutzt, handelt daher wettbewerbsrechtlich nicht verwerflich.
In diesem Sinne: Linken Sie mal wieder! |

